a) Die Untersuchungsrichterin gelangte in ihrer Einstellungsverfügung vom 21. April 2004 zum Schluss, dass sich die vorliegenden Aussagen der befragten Personen zum Teil wesentlich unterscheiden würden. Einigkeit bestehe lediglich darin, dass eine Fesselung von T. und S. stattgefunden habe. Die Aussagen aller Beteiligten seien jedoch bezüglich Grund, Dauer und Zeitpunkt der Fesselung sowie der Person, welche die Fesselung ausführte, unterschiedlich. Des Weiteren würden gemäss Umfragen des Schulrates unter Schülern und Eltern differierende Einschätzungen vorliegen. Abgesehen vom Schreiben von T1. und U. vom 27. Januar 2003 sei den Unterlagen des Schulrates A. kein Hinweis