Recht, den Untersuchungsbehörden Anträge zur Ergänzung der Untersuchung zu stellen, nur bei Anklageerhebung besteht. In diesem Fall wird der Angeschuldigten, dem Verteidiger und den Geschädigten die Schlussverfügung zugestellt und es wird ihnen eine Frist von zehn Tagen angesetzt, innert der sie Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen können (Art. 97 Abs. 2 StPO). 4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet vorerst die Frage, ob sich genügend Anhaltspunkte finden, die auf eine Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; 2