b) Grundsätzlich können zu neuen Tatsachenbehauptungen auch im Beschwerdeverfahren noch Beweisergänzungsanträge gestellt werden (Art. 139 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 VVG). Allerdings sind nicht alle beantragten Beweise schematisch abzunehmen, vor allem nicht, wenn in antizipierter Beweiswürdigung feststeht, dass sie zu keinem anderen zuverlässigen Ergebnis führen (PKG 1987 Nr. 50; Padrutt, a.a.O., S. 342). Im vorliegenden Verfahren ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Befragungen der beantragten Zeugen bzw. Auskunftspersonen noch zusätzliche Erkenntnisse bringen könnten.