3.a) Die Beschwerdeführer bringen vor, dass nicht alle Zeugen befragt worden seien und beantragen daher die Einvernahme von C. und D. sowie dessen Mutter als Zeugen bzw. Auskunftspersonen. Des Weiteren verlangen sie, die Lehrkräfte E. und F. als Zeugen einzuvernehmen, da diese nachweisen könnten, dass L. vor der polizeilichen Einvernahme entgegen ihren späteren Aussagen bestritten hätte, eine Fesselung vorgenommen zu haben. Daneben verlangen sie die Befragung der beiden Mütter G. und H., die seit geraumer Zeit über die Fesselung informiert seien.