und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das ermittelte Beweisergebnis im gegenteiligen Sinne zu beeinflussen vermöchten. Die Beweisregel „in dubio pro reo“ ist auf Einstellungen nicht anwendbar (vgl. zum Ganzen Padrutt, a.a.O., S. 164 Ziff. 3.3).