01, S. 6) nachzukommen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage zu erheben. Bei Aufhebung einer angefochtenen Einstellungsverfügung durch die Beschwerdekammer hat die Staatsanwaltschaft nach ergänzter Untersuchung in eigener Kompetenz erneut zu entscheiden, ob anzuklagen oder wieder einzustellen ist (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 347). Auf das Begehren um Anweisung an die Staatsanwaltschaft, Anklage zu erheben, kann damit nicht eingetreten werden.