das Opfer am Strafverfahren beteiligen und insbesondere den Entscheid des Gerichtes verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird. Die Eltern der Opfer sind diesen gemäss Art. 2 Abs. 2 OHG gleichgestellt. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist indessen lediglich insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführer mit der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Der Beschwerdekammer ist es durch Gutheissung einer Beschwerde nicht möglich, dem expliziten Verlangen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift (Kantonsgericht act. 01, S. 6) nachzukommen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage zu erheben.