139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit die Betroffenen vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten haben, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit die Beschwerdeführer über Beweismittel verfügen, sind diese beizulegen (Art. 20 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen [VVG; BR 370.500]). Als Eltern der unmündigen „Opfer“ der zur Diskussion stehenden Fesselung sind Q. sowie T1. und U. zweifellos bereits aufgrund dieser Bestimmung der Strafprozessordnung zur Beschwerdeführung legitimiert. Sie sind aber auch befugt, die Einstellungsverfügung aufgrund des Opferhilfegesetzes (OHG;