1. Gemäss Art. 138 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere können sich die Geschädigten gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO).