Daran würden auch weitere Untersuchungen nichts ändern. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde seien anlässlich einer Untersuchungsergänzung Entlastungsbeweise zu erheben. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :