F. Mit Schreiben vom 18. Mai 2004 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung. Hingegen liess L. am 21. Juni 2004 die Beschwerdeantwort einreichen mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Beschwerde abzuweisen sowie Kosten und Entschädigung inklusive Mehrwertsteuer den Beschwerdeführern zu überbinden. Sie machte insbesondere geltend, dass die Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt sei, zumal das Vorliegen eines Straftatbestandes subjektiv und objektiv nicht genügend dargetan worden sei. Daran würden auch weitere Untersuchungen nichts ändern.