Es würden in objektiver und in subjektiver Hinsicht genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen liessen. Zudem seien nicht alle aufgerufenen Zeugen befragt worden, was nachzuholen sei. Im Übrigen gelange anstelle 2 der Nötigung wohl eher der Straftatbestand der Freiheitsberaubung zur Anwendung. Die Staatsanwaltschaft sei infolge dessen anzuweisen, Anklage zu erheben.