E. Dagegen erhoben T. und U. und Q. in Vertretung ihrer Söhne am 12. Mai 2004 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung unter „Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % MWSt“. Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, der Entscheid der Vorinstanz gebe zum Teil einen fehlerhaften Sachverhalt wieder und sei ausserdem rechtswidrig und unangemessen. Es würden in objektiver und in subjektiver Hinsicht genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen liessen.