D. Mit vom Staatsanwalt genehmigter Verfügung vom 21. August 2004 stellte die Untersuchungsrichterin die Strafuntersuchung gegen L. ein; die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Begründend wurde dargelegt, dass aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der verschiedenen befragten Personen unklar bleibe, was sich in jener Turnstunde genau ereignet habe. Ein rechtsgenüglicher Beweis für die von den Schülern behaupteten Ereignisse und somit für das Vorliegen einer Nötigung gemäss Art. 181 StGB könne nicht erbracht werden (act. 1.13).