{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-26_2004-07-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761bfb4ceb06ae89c324b982a7433d8965e59a14dcfb1f25d05fd38a391bc91405edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761bfb4ceb06ae89c324b982a7433d8965e59a14dcfb1f25d05fd38a391bc91405edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_26", "Checksum": "37da8ea3e286b1aa975d6d77924be7b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 26.07.2004 BK 2004 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 26.07.2004 BK 2004 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:58:28", "Checksum": "967f4068cbc666de4d074d16347ad374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 26.07.2004 BK 2004 26\nRegeste:\nNötigung | StA Einstellungsverfügung\n\n Gemäss Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons\nGraubünden (Schulgesetz; BR 421.000) hat die Lehrperson unter anderem\nleichte Disziplinarfälle zu erledigen. Disziplinarstrafe im Sinne der zitierten Bestimmung ist dabei eine sinnvolle zusätzliche Arbeit als Hausaufgabe oder im\nbeaufsichtigten Schularrest (vgl. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage,\nBern/Stuttgart/Wien 2003, S. 411 f.). Aufgrund dieser Regelung kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der kantonale Gesetzgeber ein Züchtigungsrecht von Lehrern durch qualifiziertes Schweigen ausgeschlossen hat\n(BGE 117 IV 18; SB 90 52). Die Lehrerin L. kann sich also bei der angenommenen Fesselung zu Strafzwecken nicht auf das Züchtigungsrecht berufen. Aus den\nAkten ist auch nicht ersichtlich, dass die Eltern der betroffenen Kinder der Beschwerdegegnerin ein solches Züchtigungsrecht übertragen hätten. Selbst wenn\ndas fragwürdige Züchtigungsrecht bejaht würde, könnte es im vorliegenden Fall\nnicht angerufen werden. Die Züchtigung muss nämlich durch ein bestimmtes\nFehlverhalten des Kindes veranlasst und in Art und Umfang für das Erreichen\ndes Erziehungszweckes erforderlich und angemessen sein. Wird nicht schon das\nFehlen der Erforderlichkeit angenommen, so ermangelt es zweifellos der Angemessenheit, wenn die beiden Schüler als Strafe, weil sie bei Regen ihre Mützen\nnicht anzogen hatten, möglicherweise für eine halbe Lektion oder länger an die\nTurnstange gefesselt wurden. Demgemäss liesse sich hier die Fesselung nicht\ndurch ein Züchtigungsrecht der Lehrerin rechtfertigen. Darüber hinaus sind keine\nweiteren Rechtfertigungsgründe wie Notstand, Notwehr oder Einwilligung ersichtlich.\n\n6. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass sich die in der\nEinstellungsverfügung angeführte Begründung angesichts des bisherigen Beweisergebnisses als unangemessen und als rechtswidrig erweist. Es bestehen entgegen der Ansicht der Untersuchungsbehörde objektiv und subjektiv genügend\nAnhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung, einer\nFreiheitsberaubung. Eine Verurteilung ist somit nicht unwahrscheinlich und ein\nFreispruch müsste nicht von vornherein erwartet werden. Aus dem Gesagten\nfolgt des Weiteren, dass sich die Untersuchungsrichterin mit dem Sachverhalt\nnäher auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Abklärungen zu treffen hat.\nDanach wird die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen haben, ob das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben ist. Ist die\n2\n\nEinstellung der Untersuchung demnach unangemessen und rechtswidrig, ist die\nangefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.\n\n7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführern – entsprechend dem Aufwand\n– eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten hat (Art.\n160 Abs. 3 und 4 StPO).\n2\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache\nim Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons\nGraubündens, welcher die Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 1'000.-\n- zu entschädigen hat.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Präsident: Der Aktuar ad hoc:\n"}