{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-26_2004-07-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761bfb4ceb06ae89c324b982a7433d8965e59a14dcfb1f25d05fd38a391bc91405edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761bfb4ceb06ae89c324b982a7433d8965e59a14dcfb1f25d05fd38a391bc91405edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_26", "Checksum": "37da8ea3e286b1aa975d6d77924be7b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 26.07.2004 BK 2004 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 26.07.2004 BK 2004 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:58:28", "Checksum": "967f4068cbc666de4d074d16347ad374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 26.07.2004 BK 2004 26\nRegeste:\nNötigung | StA Einstellungsverfügung\n\n b) Die Beschwerdekammer vertritt wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Auffassung, es sei der Straftatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB näher zu prüfen. Der Freiheitsberaubung im Sinne\nvon Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Schutzobjekt dieser Bestimmung ist die Fortbewegungsfreiheit, das heisst die Möglichkeit, sich nach eigener Wahl vom jeweiligen\nAufenthaltsort an einen anderen Ort zu begeben (BGE 101 IV 60). Der objektive\nTatbestand besteht darin, dass der Täter jemandem unrechtmässig die Bewegungsfreiheit entzieht. Beispielhaft nennt das Gesetz das Festnehmen oder Gefangenhalten. Unter „Festnehmen“ wird zum Beispiel Einsperren, Anbinden oder\nein anderweitiges gewaltsames Mitnehmen oder Festhalten einer Person verstanden. Es reicht aus, wenn es für den Betroffenen unverhältnis-mässig schwierig oder riskant wäre, die Freiheitsbeschränkung zu überwinden. Damit von einem Entzug der Fortbewegungsfreiheit gesprochen werden kann, darf dieser allerdings nicht bloss ganz vorübergehend sein. Die Freiheitsberaubung muss mit\nanderen Worten eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Die Anforderungen an die\nErheblichkeit sind in der Praxis jedoch nicht sehr hoch. So liess das\nBundesgericht schon eine Freiheitsberaubung von ca. 10 Minuten genügen (vgl.\n2\n\nzum Ganzen Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Auflage,\nZürich/Basel/Genf 2003, S. 374 ff.; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Auflage, Bern 2003, § 5 N 22 ff.; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, Art. 183 StGB N 1 ff.).\n\nc) In Anbetracht der vorliegenden Anhaltspunkte drängt sich der Verdacht einer Freiheitsberaubung durchaus auf. In objektiver Hinsicht ist mit einer\nFesselung die Freiheit von S. und T. aufgehoben worden, den Aufenthaltsort zu\nverändern. Der Einwand, die Schüler seien dieser Freiheit bereits aufgrund des\nSchulunterrichts beraubt worden und könnten somit nicht Opfer einer weiteren\nFreiheitsberaubung sein, wäre unbehelflich. Ein Opfer einer Freiheitsberaubung\nkann – da Freiheitsberaubung nicht die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit\nvoraussetzt – Opfer einer weiteren Freiheitsberaubung sein. Dies gilt für denjenigen, der eingesperrt wird oder in der Schule verweilen muss, dort gefesselt wird\nund damit einer weiteren Freiheitsberaubung zum Opfer fällt (Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 3. Band, Bern 1984, Art. 183 N 22). Im\nkonkreten Fall war es für die beiden Knaben unverhältnismässig schwierig oder\ngar unmöglich, sich von den freiheitsbeschränkenden Fesseln zu befreien. Als\nDauerdelikt wurde die vorliegende Tat mit dem Entzug der Freiheit, d.h. mit dem\nAnbinden an die Kletterstange, vollendet, und erst beendet, als die Schüler von\nihren Fesseln erlöst wurden und die Freiheit wieder erlangten. Wird der überwiegenden Meinung der Schülerinnen und Schüler gefolgt, dass die Fesselung länger als eine halbe Lektion von 50 Minuten gedauert hat, wäre auch die für eine\nFreiheitsberaubung vorausgesetzte Erheblichkeit erfüllt (vgl. Trechsel, a.a.O.,\nArt. 183 N 1 ff.; Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 5 N 22 ff.). Die subjektive Komponente, der Vorsatz, würde im Falle einer Fesselung zu Strafzwecken wohl ebenfalls vorliegen. Kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Fesselung\nzu Strafzwecken geschehen ist, bleibt zu prüfen, ob die Massnahme durch ein\nallfälliges Züchtigungsrecht der Lehrerin gerechtfertigt wird (Stratenwerth/Jenny,\na.a.O., § 5 N 30).\n\nDas Züchtigungsrecht der Lehrer unterliegt kantonaler Regelung. Eine gewohnheitsrechtliche Begründung wird nicht mehr anerkannt (BGE 117 IV 19 f.;\nStratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Auflage, Bern\n1996, § 10 N 102). Schubarth hält ein Züchtigungsrecht des Lehrers gar für verfassungswidrig (Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 1.\nBand, Bern 1982, Art. 126 N 15). Das Recht der Eltern, sich für eine völlig gewaltlose Erziehung ihrer Kinder zu entscheiden, soll geschützt und nicht durch\n2\n\nein Züchtigungsrecht des Lehrers untergraben werden (Trechsel, a.a.O., Art. 126\nN 7).\n\n"}