{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-26_2004-07-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761bfb4ceb06ae89c324b982a7433d8965e59a14dcfb1f25d05fd38a391bc91405edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761bfb4ceb06ae89c324b982a7433d8965e59a14dcfb1f25d05fd38a391bc91405edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_26", "Checksum": "37da8ea3e286b1aa975d6d77924be7b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 26.07.2004 BK 2004 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 26.07.2004 BK 2004 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:58:28", "Checksum": "967f4068cbc666de4d074d16347ad374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 26.07.2004 BK 2004 26\nRegeste:\nNötigung | StA Einstellungsverfügung\n\n Mit dem Argument, dass die Fesselung an die Turnstange im Kontext einer\nspielerischen Demonstration im Zusammenhang mit dem Unterrichtsthema geschehen sei und dass sie für ihren interessanten und anschaulichen Unterricht\nbekannt wäre, gegen den nie Vorwürfe erhoben worden seien, dringt die Beschwerdegegnerin nicht durch. Die Aussage bezüglich des lobenswerten Unterrichts schliesst die Möglichkeit einer sich konkret ereigneten Fesselung zu Strafzwecken nicht grundsätzlich aus. Zudem stellt sich die Frage, warum die Fesselung im Turnunterricht und nicht in der zum Sachthema passenden Lektion vorgenommen wurde. Auf jeden Fall wäre eine klare Kommunikation an die Schüler\nam Platz gewesen, weshalb die Fesselung vorgenommen wurde.\n\nNicht zu Gunsten von L. spricht des Weiteren, dass die Lehrerin anfänglich\nsämtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit der Fesselung bestritten hat und sie\nsich erst nach der polizeilichen Einvernahme vom 5. März 2003 (act. 3.11 f.) an\ndie Fesselung erinnerte. Diesen Umstand erklärte sie damit, sie habe sich zuerst\nnicht an die Fesselung erinnert, weil es sich gerade nicht um eine Strafaktion,\n2\n\nsondern um eine unspektakuläre, spielerische Demonstration gehandelt habe.\nOb diese Begründung allfällige Bedenken zerstreut oder ob die anfängliche Bestreitung der Fesselung und die späte Erinnerung als Indiz dafür zu gelten haben,\ndass die Lehrerin die Angelegenheit verheimlichen wollte und erst infolge der\nerdrückenden Beweislage zugab, sich an das Ereignis zu erinnern, lässt sich\nnicht abschliessend beurteilen. Immerhin erklärte die Angeschuldigte, die Fesselung habe als Bestandteil des Sachunterrichts (Nordische Völker, Lappland) stattgefunden und das Anbinden an einen Marterpfahl demonstrieren sollen. Konfrontiert mit der Einwendung eines Kindes, es gäbe in Lappland gar keine Marterpfähle, brachte die Lehrerin in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vor,\nsie habe auch über Kanada gesprochen. Dies vermöge sie jedoch nicht zu beweisen, zumal sich darüber nichts in der Unterrichtsmappe fände (act. 3.40, S. 1\nf.). Als auffallend ist der Umstand zu werten, dass fast alle befragten Schüler die\nFesselung sinngemäss als Strafe bezeichneten, ohne dass auch nur einer einen\nZusammenhang mit einem Unterrichtsthema herstellte. Sagten doch T. und I. in\nder untersuchungsrichterlichen Befragung unabhängig voneinander aus, dass\nsie in der Schule über Eskimos und Lappland gesprochen hätten, die Fesselung\njedoch nicht mit diesem Thema im Zusammenhang gestanden habe. Der von L.\ngeltend gemachte Marterpfahl habe etwas mit den Indianern zu tun, welche sie\nnie durchgenommen hätten (act. 3.33, S. 6 und act. 3.37, S. 4). Abschliessend\nhat darüber indessen allenfalls der sachlich zuständige Strafrichter zu entscheiden.\n\ng) Alles in allem misst die Beschwerdekammer der untersuchungsrichterlichen Befragung der Mitschülerinnen und Mitschüler von S. und T. erhebliche\nBeweiskraft zu. Diese Schüleraussagen bestätigen, dass L. die Knaben – nach\nder überwiegenden Meinung der Zeugen – während einer Turnstunde höchstwahrscheinlich länger als eine halbe Schullektion von 50 Minuten an die Turnstange gefesselt hat bzw. hat fesseln lassen. Nach Aussagen der Schüler sei die\nFesselung, die sich vermutlich in der dritten Klasse in der Zeit zwischen Januar\nund April 2001 ereignet haben dürfte, grossmehrheitlich als Strafe aufgefasst\nworden. Im Hinblick darauf und auf die Depositionen von S. und T. drängt sich\ngestützt auf die vorliegenden Anhaltspunkte der Verdacht auf, dass L. veranlasste, die beiden Knaben zwecks Strafe länger als eine halbe Lektion von 50\nMinuten gefesselt an der Kletterstange stehen zu lassen.\n\n5.a) Nach der Wertung der Beweise ist zu überprüfen, ob eine allfällige\nAnklage gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis gerechtfertigt wäre. Dabei\n2\n\ngilt es vorerst zu prüfen, welcher Straftatbestand im vorliegenden Fall überhaupt\nin Frage kommt. Die Untersuchungsrichterin kam zum Schluss, dass aufgrund\nder Beweislage der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB nicht in Betracht falle. Die Beschwerdekammer ist mit der Untersuchungsbehörde der Auffassung, dass keine Nötigung vorliegt. Es fehlt nämlich offensichtlich an einem\nTatbestandselement der Nötigung. Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nötigung schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile\noder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun,\nzu unterlassen oder zu dulden. Zur Erfüllung des Nötigungstatbestandes hätte\ndie Handlung der Lehrerin somit auf einen konkreten Erfolg im Sinne des tatbestandlichen Tuns, Unterlassens oder Duldens abzielen müssen. Dazu wurden\ndie beiden Knaben im vorliegenden Fall durch die Fesselung nicht veranlasst.\nEine reine Bestrafung für Ungehorsam stellt unter diesem Aspekt keine Nötigung\ndar, selbst wenn mit der Sanktion künftiges allgemeines Wohlverhalten indirekt\nbezweckt wird. Es lässt sich nämlich nicht bestimmen, wann der Erfolg eingetreten und damit die Nötigung vollendet ist. Handelt es sich nicht um eine Nötigung,\nstellt sich die Frage nach einem anderen allenfalls in Betracht fallenden Straftatbestand.\n\n"}