{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-26_2004-07-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761bfb4ceb06ae89c324b982a7433d8965e59a14dcfb1f25d05fd38a391bc91405edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761bfb4ceb06ae89c324b982a7433d8965e59a14dcfb1f25d05fd38a391bc91405edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_26", "Checksum": "37da8ea3e286b1aa975d6d77924be7b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 26.07.2004 BK 2004 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 26.07.2004 BK 2004 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Ausserdem kann aus dem Umstand, dass bis Januar 2003 nichts darüber in den Unterlagen des Schulrates vorhanden ist und\nanscheinend zwei Jahre nicht über die Angelegenheit gesprochen wurde, nicht\nschlüssig abgeleitet werden, dass abgesehen von den Schülern niemand im Vorfeld etwas von der Fesselung wusste und auch tatsächlich nicht darüber gesprochen wurde. Die Beschwerdeführer machen immerhin geltend, dass die Mütter\nG. und H. schon vorher über die Angelegenheit informiert gewesen seien (vgl.\nZiffer 3a). Aus diesen Gründen drängt sich die Vornahme weiterer Abklärungen\nauf.\n\nAuf der anderen Seite ist zwar auffällig, jedoch nicht unwahrscheinlich,\ndass die Mütter Q. und U. tatsächlich erst Ende Januar 2003 von der Fesselung\nihrer Kinder erfahren haben (act. 3.01, S. 4; 3.07, S. 1; 3.09, S. 1; 3.27, S. 6; 3.33,\n2\n\nS. 5). Ob oder warum die Angelegenheit nicht schon früher Anlass zu Diskussionen bot, ist nicht restlos geklärt; ob die Anschuldigungen infolge eines Komplottes\nerhoben wurden oder ob die durch L. veranlasste Fesselung eine Strafe darstellte\nund die Schüler zu Hause kaum etwas darüber berichtet haben oder ob andere\nGründe denkbar wären, ist allenfalls durch die Untersuchungsbehörde abzuklären.\n\nAuch das Vorbringen, dass bis zu den ersten Aussagen gegenüber den\nEltern und im Zusammenhang mit dem Strafverfahren rund zwei Jahre verstrichen sind, vermag eine Mangelhaftigkeit oder gar eine Unglaubhaftigkeit der belastenden Aussagen nicht hinreichend darzulegen. Zweifellos ist es eine Erfahrungstatsache, dass sich Erinnerungen im Laufe der Zeit verändern und Gruppenaussagen im Schulbereich eine besondere Problematik beinhalten. Aus diesen beiden generellen Argumenten aber eine konkrete, derart weitreichende Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler im konkreten Fall abzuleiten – nämlich\ndass sie ihre Lehrerin unbegründet einer schwerwiegenden Straftat bezichtigen\n–, ohne hierfür nähere Anhaltspunkte aufzuführen und die entsprechenden Belege anzugeben, ist unzulässig und verstösst gegen die Pflicht, Einstellungsverfügungen sorgfältig zu begründen (Padrutt, a.a.O., S. 165). Die in der Einstellungsverfügung behauptete Beeinflussung der Schüler, findet in den Akten nur\neine geringe Stütze. Es wären schon weitergehende Abklärungen durch die Untersuchungsbehörde mit schlüssigeren Ergebnissen notwendig, um sich auf\ndiese Begründung stützen zu können.\n\nSoweit die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort die Aussagekraft der Depositionen von S. und T. in Zweifel zieht, weil die beiden Knaben bei\nder untersuchungsrichterlichen Befragung nicht sicher gewirkt haben sollen, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So ist es insbesondere ungerechtfertigt, dass von den aus dem Kontext gerissenen Aussagen der beiden\nKnaben – „Sie hätten gar nicht gewusst, was sie damit bezwecken wollte. Sie\nhätten gedacht, es sei so ein dummes Spiel. Solche Spiele habe sie auch ab und\nzu gemacht“ (act. 3.27, S. 5) und „Er und S. hätten anfangs gedacht, dies meine\nsie ja wohl nicht im ernst“ (act. 3.33, S. 4) – auf eine gesamthaft unklare oder gar\nunwahre Zeugenaussage schliessen zu wollen. Aus den zitierten Stellen lässt\nsich lediglich ableiten, dass die beiden Schüler zuerst nicht wussten, warum sie\nan die Turnstange gefesselt wurden, und die Lehrerin ihnen, wie die beiden selber aussagten, erst später den Grund dafür mitgeteilt habe. Festzuhalten ist vielmehr, dass sich in den psychologischen Berichten zu den Videobefragungen der\n2\n\nbeiden Schüler (act. 3.28 und 3.34) sowie in den konkreten Befragungsprotokollen (act. 3.27 und 3.33) keine Hinweise dafür finden lassen, dass S. und T. auffallend unsicher gewirkt hätten.\n\nAusserdem vermag die Beschwerdekammer das Vorbringen in der Beschwerdeantwort, die Fesselung zu Strafzwecken passe nicht ins Bild der Angeschuldigten, weder schlüssig zu bestätigen noch zu widerlegen. Immerhin finden\nsich in den Akten (etwa act. 3.04; 3.07; 3.09; 3.10; 3.27; 3.33; 3.37; Beilagen\nBeschwerdeführer act. 1.3-1.9) schwere Vorwürfe gegen L. Es ist die Rede von\nSchlägen, Blossstellungen, Etui-aus-dem-Fenster-werfen, Haare- und Ohrenziehen, Beschimpfungen, Erniedrigungen usw. Selbst wenn L. zu glauben ist, dass\nsich der grösste Teil der Vorwürfe nicht rechtfertigt, hat die Lehrerin doch einige\nVorkommnisse zugestanden (bspw. act. 3.16, S. 4: S. geohrfeigt; act. 3.40, S. 4:\nan Nackenhaaren ziehen). Auch wenn die genannten oder zugestandenen Unkorrektheiten nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden, tragen sie doch dazu\nbei, dass das Bild der Lehrerin nicht dermassen erscheint, dass sie schlichtweg\nunfähig wäre, eine Fesselung zu Strafzwecken anzuordnen oder selbst auszuführen. Auch mit der Behauptung, dass alle bisherigen Unkorrektheiten im Affekt\ngeschehen sein sollen, erscheint nicht gesichert, dass die Lehrerin keine bewusste und länger dauernde Tat wie die vorliegende Fesselung verübt haben\nkann.\n\n"}