{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-26_2004-07-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761bfb4ceb06ae89c324b982a7433d8965e59a14dcfb1f25d05fd38a391bc91405edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761bfb4ceb06ae89c324b982a7433d8965e59a14dcfb1f25d05fd38a391bc91405edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_26", "Checksum": "37da8ea3e286b1aa975d6d77924be7b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 26.07.2004 BK 2004 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 26.07.2004 BK 2004 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:58:28", "Checksum": "967f4068cbc666de4d074d16347ad374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 26.07.2004 BK 2004 26\nRegeste:\nNötigung | StA Einstellungsverfügung\n\n c) Den obigen Aussagen der Angeschuldigten und der „Opfer“ ist zu\nentnehmen, dass grundsätzlich Einigkeit darin besteht, dass eine Fesselung der\nbeiden Schüler S. und T. stattgefunden hat. Allerdings ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Fesselung durch L. veranlasst wurde und dass\ndies zu Strafzwecken im Sinne einer Disziplinar- bzw. Züchtigungsmassnahme\ngeschah. Zudem gilt es die vorliegenden Beweise in Bezug auf die Dauer und\nden Zeitpunkt der Fesselung hin zu untersuchen. Hierfür kommt insbesondere\nden Aussagen der beim Vorfall anwesenden Mitschülerinnen und Mitschüler entscheidende Bedeutung zu.\n\nAus den Befragungen von I. durch die Untersuchungsrichterin und\ndie Polizei (act. 3.14; 3.37) geht hervor, dass S. und T. zur Strafe an die Turnstange gebunden wurden. Dasselbe bestätigten die Mitschülerinnen J. und K. bei\nihrer polizeilichen Einvernahme (act. 3.13; 3.15). Die dreizehn anderen Mitschülerinnen und Mitschüler wurden über deren Eltern angeschrieben und um die Beantwortung einiger Fragen gebeten. Drei Eltern meldeten sich nicht, zwei Schüler\nwaren anlässlich des Vorfalls der Fesselung noch nicht in der damaligen Schulklasse von L. und ein Schüler konnte sich überhaupt nicht an einen Vorfall mit\nFesselung erinnern (act. 3.45 bis 3.63). Abgesehen von S. und T. konnten somit\nzehn der befragten oder angeschriebenen Kinder eine Fesselung bestätigen (vgl.\nTabelle in act. 1.13, S. 3 f.). Die Kinder hatten zu beantworten, wann sich der\nVorfall ereignete, wer gefesselt wurde, womit, wie, wo und wie lange die Betrof-\n2\n\nfenen gefesselt wurden, wer die Schüler fesselte und was der Grund für die Fesselung war.\n\nd) Aus den Antworten der Schülerinnen und Schüler, welche die Untersuchungsrichterin unter anderem in einer Tabelle (act. 1.13, S. 3 f.) zusammengefasst hat, ergibt sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ein\nim Grossen und Ganzen einheitliches Bild. Abgesehen davon, dass erstellt ist,\ndass es eine Fesselung gegeben hat, kommt deutlich zum Ausdruck, dass sich\nder Vorfall während des Turnunterrichts ereignete und die Knaben mit Hilfe von\nSpringseilen an die Kletterstange in der Turnhalle gebunden wurden, was im Übrigen von der Lehrerin auch nicht bestritten wird. Bezüglich des umstrittenen Fesselungszwecks lässt sich der Tabelle entnehmen, dass neun von den zehn sich\nan den Vorfall erinnernden Schülerinnen und Schüler die Aussagen von S. und\nT. dahin bestätigten, dass die Fesselung in der Turnhalle sinngemäss als Strafe\nverstanden worden ist. Daraus lässt sich folgern, dass L. von den Schülerinnen\nund Schülern, wenn auch nicht als die Fesselung direkt ausführende Person (vgl.\nTabelle), so doch als dafür Verantwortliche und als Inhaberin der Tatherrschaft\nangesehen wird. Allerdings ergeben sich bei den Angaben über die Fesselungsdauer Differenzen. Während vier der befragten und angeschriebenen Schülerinnen und Schüler dazu keine Angaben machen konnten, vertraten vier die Ansicht,\ndass die Fesselung ca. eine halbe Lektion von 50 Minuten oder länger gedauert\nhabe. Ein Kind meinte, es seien ca. fünf Minuten gewesen. Trotz der Unterschiede bezüglich der Dauer der Fesselung fällt auf, dass die diesbezüglichen\nDepositionen der Kinder überwiegend mit den Aussagen der Opfer übereinstimmen, wenn von ca. ¾ bis hin zu einer ganzen Lektion von 50 Minuten ausgegangen wird. Diese Abweichungen dürfen indessen angesichts des zeitlichen Abstandes zwischen Vorfall und Befragung nicht überbewertet werden. Einzig in\nBezug auf den Tatzeitpunkt kann den Antworten der Schülerinnen und Schüler\nnichts Schlüssiges entnommen werden, was indessen nicht von entscheidender\nBedeutung ist.\n\ne) Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes, die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin sind sich darin einig, dass den Umfragen\nvom Januar, vom 6. Februar und vom 5. Juni 2003 (act. 4.03), die in der Einstellungsverfügung behandelt werden, nur geringe Beweiskraft zukommt. Einerseits\nbeziehen sich die Umfragen nicht direkt auf den in Frage stehenden Vorfall und\nandererseits wurden bei diesen Umfragen nicht die bei der Fesselung anwesenden Schülerinnen und Schüler befragt, sondern vielmehr die Kinder der dritten\n2\n\nund vierten Klasse des Jahres 2003 bzw. deren Eltern. Da bei den Umfragen\nandere, beim Vorfall nicht anwesende Schüler und Eltern befragt wurden, die\nbestenfalls indirekt zu dem hier zur Diskussion stehenden Vorkommnis Stellung\nnehmen können, vermögen die Ergebnisse dieser Umfragen hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Falles kaum etwas zu beweisen und ändern an den\nbestehenden Verdachtsmomenten nichts (Ziffer 4d). Sie stellen allenfalls nicht\nmehr als ein Indiz dar, dass Angst und körperliche Übergriffe im Unterricht der\nLehrerin L. nicht auszuschliessen sind (vgl. act. 3.27, S. 2 und 6 f.; 3.37; Beilagen\nBeschwerdeführer act. 1.04-1.09). Darauf ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen.\n\nf) Gestützt auf die Befragungen der Mitschülerinnen und Mitschüler\nsowie den Aussagen von S. und T. bestehen bedeutsame Anhaltspunkte, die auf\neine durch L. zumindest angeordnete, über 25 Minuten dauernde Fesselung zu\nStrafzwecken schliessen lassen. In der Einstellungsverfügung und der Beschwerdeantwort wird dagegen versucht, mit zahlreichen Argumenten die belastenden Zeugenaussagen zu entkräften. Diese sind – wie aus dem Folgenden\nhervorgeht – indessen keineswegs derart gewichtig, dass sie die belastenden\nMomente aufzuwiegen vermögen.\n\n"}