{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-26_2004-07-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761bfb4ceb06ae89c324b982a7433d8965e59a14dcfb1f25d05fd38a391bc91405edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761bfb4ceb06ae89c324b982a7433d8965e59a14dcfb1f25d05fd38a391bc91405edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_26", "Checksum": "37da8ea3e286b1aa975d6d77924be7b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 26.07.2004 BK 2004 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 26.07.2004 BK 2004 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Im vorliegenden Verfahren ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Befragungen der beantragten Zeugen bzw. Auskunftspersonen noch zusätzliche Erkenntnisse bringen könnten.\nKann doch die Beschwerdekammer anhand der vorhandenen Akten ohne weiteres beurteilen, ob die Untersuchung in Anbetracht der vorliegenden Akten zu\nRecht oder zu Unrecht eingestellt wurde. Im Sinne einer vorweggenommenen\nBeweiswürdigung ist demnach festzuhalten, dass sich die Überzeugung des Gerichts durch die Vornahme der beantragten Zeugenbefragungen nicht ändern\nwürde. Der entsprechende Beweisergänzungsantrag der Beschwerdeführer ist\ndaher abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das\nRecht, den Untersuchungsbehörden Anträge zur Ergänzung der Untersuchung\nzu stellen, nur bei Anklageerhebung besteht. In diesem Fall wird der Angeschuldigten, dem Verteidiger und den Geschädigten die Schlussverfügung zugestellt\nund es wird ihnen eine Frist von zehn Tagen angesetzt, innert der sie Anträge\nauf Ergänzung der Untersuchung stellen können (Art. 97 Abs. 2 StPO).\n\n4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet vorerst die Frage,\nob sich genügend Anhaltspunkte finden, die auf eine Erfüllung des Tatbestandes\nder Nötigung gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;\n2\n\nSR 311.0) hindeuten. Eine strafbare Nötigung begeht, „wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.“ Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1).\n\na) Die Untersuchungsrichterin gelangte in ihrer Einstellungsverfügung\nvom 21. April 2004 zum Schluss, dass sich die vorliegenden Aussagen der befragten Personen zum Teil wesentlich unterscheiden würden. Einigkeit bestehe\nlediglich darin, dass eine Fesselung von T. und S. stattgefunden habe. Die Aussagen aller Beteiligten seien jedoch bezüglich Grund, Dauer und Zeitpunkt der\nFesselung sowie der Person, welche die Fesselung ausführte, unterschiedlich.\nDes Weiteren würden gemäss Umfragen des Schulrates unter Schülern und Eltern differierende Einschätzungen vorliegen. Abgesehen vom Schreiben von T1.\nund U. vom 27. Januar 2003 sei den Unterlagen des Schulrates A. kein Hinweis\nauf eine Fesselung zu entnehmen. Laut Strafakten hätten die Eltern von T. und\nS. erst etwa im Januar 2003, das heisst fast zwei Jahre nach der Fesselung von\ndiesem Vorfall erfahren. Im Wissen darüber, dass sich Erinnerungen im Laufe\nder Zeit wesentlich verändern können, sei nicht ausgeschlossen, dass der Lauf\nder Zeit die Erinnerung der befragten Personen verändert habe. Des Weiteren\nsei zu berücksichtigen, dass Gruppenaussagen im Schulbereich eine besondere\nProblematik beinhalten würden. Oft komme es zu vielfältiger Einwirkung auf die\nAussage von Schülern – sei es durch Mitschüler, Eltern, die beschuldigten Lehrer, in kleineren Gemeinden auch durch andere Personen –, so dass eine gegenseitige, wenn auch nicht absichtliche Beeinflussung nicht auszuschliessen sei.\nAnhaltspunkte für mögliche Beeinflussungen seien denn auch verschiedenen\nStrafakten zu entnehmen. Daher sei ein rechtsgenüglicher Beweis für die damaligen Ereignisse und somit für das Vorliegen einer Nötigung gemäss Art. 181\nStGB nicht erbracht und das gegen L. geführte Strafverfahren sei einzustellen.\n\nb) Ob die vorstehende Begründung für die Einstellung des Verfahrens\ndie Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes zu überzeugen vermag, soll im\nFolgenden geprüft werden.\n\naa) S. und T. sagten sowohl bei der polizeilichen als auch bei der untersuchungsrichterlichen Befragung sinngemäss aus, dass sie in der dritten\nKlasse auf Geheiss von L. zu Strafzwecken während der ganzen Turnlektion bzw.\ndrei Viertel deren Dauer an die Kletterstange gefesselt worden seien, weil sie den\nWeisungen zuwider vergessen hätten, bei Regen Mützen anzuziehen, und des-\n2\n\nhalb mit nassen Haaren im Turnunterricht erschienen seien (act. 3.08; 3.10; 3.27;\n3.32).\n\nbb) L. brachte dagegen vor, sie habe S. und T. keineswegs zu Strafzwecken an die Kletterstange in der Turnhalle in A. gefesselt. In der Zeit von\nJanuar bis April 2001 habe sie mit den Schülern das Thema nordische Völker,\nLappland und dessen Bewohner behandelt. In diesem Zusammenhang seien sie\ndamals im Unterricht auf den Totem- oder Marterpfahl zu sprechen gekommen.\nDie Knaben habe dieses Thema sehr interessiert und es könne sein, dass es\ndeshalb zu einer demonstrativen und spielerischen Fesselung gekommen sei.\nSie sei der Ansicht, dass S. und T. betreffend Fesselung grundsätzlich die Wahrheit sagen würden. Es habe eine Fesselung an der Kletterstange in der Turnhalle\ngegeben. Diese sei jedoch nur von kurzer Dauer gewesen und sei im Rahmen\ndes Sachunterrichts geschehen und daher nicht als Strafmassnahme zu qualifizieren.\n\n"}