{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-26_2004-07-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761bfb4ceb06ae89c324b982a7433d8965e59a14dcfb1f25d05fd38a391bc91405edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761bfb4ceb06ae89c324b982a7433d8965e59a14dcfb1f25d05fd38a391bc91405edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_26", "Checksum": "37da8ea3e286b1aa975d6d77924be7b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 26.07.2004 BK 2004 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 26.07.2004 BK 2004 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Insbesondere können sich die Geschädigten gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20\nTagen, seit die Betroffenen vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten haben, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen\nund soweit die Beschwerdeführer über Beweismittel verfügen, sind diese beizulegen (Art. 20 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen [VVG; BR 370.500]). Als Eltern der unmündigen „Opfer“ der zur\nDiskussion stehenden Fesselung sind Q. sowie T1. und U. zweifellos bereits aufgrund dieser Bestimmung der Strafprozessordnung zur Beschwerdeführung legitimiert. Sie sind aber auch befugt, die Einstellungsverfügung aufgrund des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) anzufechten. Gemäss Art. 8 OHG kann sich\n2\n\ndas Opfer am Strafverfahren beteiligen und insbesondere den Entscheid des Gerichtes verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt\nwird. Die Eltern der Opfer sind diesen gemäss Art. 2 Abs. 2 OHG gleichgestellt.\nAuf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist indessen lediglich insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführer mit der Beschwerde die Aufhebung\nder angefochtenen Verfügung beantragen. Der Beschwerdekammer ist es durch\nGutheissung einer Beschwerde nicht möglich, dem expliziten Verlangen der\nBeschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift (Kantonsgericht act. 01, S. 6)\nnachzukommen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage zu erheben.\nBei Aufhebung einer angefochtenen Einstellungsverfügung durch die\nBeschwerdekammer hat die Staatsanwaltschaft nach ergänzter Untersuchung in\neigener Kompetenz erneut zu entscheiden, ob anzuklagen oder wieder\neinzustellen ist (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons\nGraubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 347). Auf das Begehren um Anweisung\nan die Staatsanwaltschaft, Anklage zu erheben, kann damit nicht eingetreten\nwerden.\n\n2. Die Beschwerdekammer kann gemäss Art. 138 StPO angefochtene\nVerfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn eine Rechtsnorm unrichtig angewendet wird oder der Entscheid willkürlich ist. Ein Entscheid ist insbesondere\nwillkürlich, wenn keine haltbaren Beweise für eine Tatbestandsfeststellung vorliegen oder wenn für eine Auslegung oder Unterscheidung keine vernünftigen\nGründe vorgebracht werden können. Von Willkür spricht man, wenn eine Norm\noder ein unumstrittener Rechtsgrundsatz krass verletzt wird, und nicht schon\nwenn eine andere Lösung denkbar oder sogar vorzuziehen wäre. Dass das Gesetz der Rechtsmittelinstanz ausdrücklich auch eine Ermessenskontrolle einräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen anstelle jenes der\nVorinstanz zu setzen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt (PKG 1975 Nr. 58;\nPadrutt, a.a.O., S. 341 f., mit zahlreichen Hinweisen). Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessenheit einer Einstellungsverfügung\nberücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist demzufolge dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des in Gesamtwürdigung der Beweise ermittelten Untersuchungsergebnisses objektiv oder subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste,\n2\n\nund wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das ermittelte Beweisergebnis im gegenteiligen Sinne zu beeinflussen vermöchten. Die Beweisregel „in\ndubio pro reo“ ist auf Einstellungen nicht anwendbar (vgl. zum Ganzen Padrutt,\na.a.O., S. 164 Ziff. 3.3).\n\n3.a) Die Beschwerdeführer bringen vor, dass nicht alle Zeugen befragt\nworden seien und beantragen daher die Einvernahme von C. und D. sowie dessen Mutter als Zeugen bzw. Auskunftspersonen. Des Weiteren verlangen sie, die\nLehrkräfte E. und F. als Zeugen einzuvernehmen, da diese nachweisen könnten,\ndass L. vor der polizeilichen Einvernahme entgegen ihren späteren Aussagen\nbestritten hätte, eine Fesselung vorgenommen zu haben. Daneben verlangen sie\ndie Befragung der beiden Mütter G. und H., die seit geraumer Zeit über die Fesselung informiert seien.\n\n"}