{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-26_2004-07-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761bfb4ceb06ae89c324b982a7433d8965e59a14dcfb1f25d05fd38a391bc91405edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761bfb4ceb06ae89c324b982a7433d8965e59a14dcfb1f25d05fd38a391bc91405edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_26", "Checksum": "37da8ea3e286b1aa975d6d77924be7b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 26.07.2004 BK 2004 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 26.07.2004 BK 2004 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 04 26\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRichterInnen Jegen und Riesen-Bienz\nAktuar ad hoc Pinchera\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes T., Beschwerdeführer, vertreten durch T1. und U., wiedervertreten durch\nRechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002\nChur, und des S., Beschwerdeführer, vertreten durch Q., wiedervertreten durch\nRechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002\nChur,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. April\n2004, mitgeteilt am 22. April 2004, in Sachen der Beschwerdeführer gegen L.,\nBeschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Carlo Köhl, Bahnhofstrasse 8, 7002 Chur,\n\nbetreffend Nötigung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. S. und T. absolvierten in A. bei der Lehrerin L. in den Schuljahren\n2000/2001 und 2001/2002 die dritte und die vierte Klasse. Während des Turnunterrichts bei der genannten Lehrerin wurden die beiden Knaben einmal mit Seilen\nan die Turnstange gefesselt. Nach den Angaben von S. und T. habe die Fesselung, welche eine Strafaktion dargestellt hätte, ca. 45 bzw. 50 Minuten gedauert.\nDer Grund für die Strafe sei gewesen, dass die beiden Knaben der Anordnung\nder Lehrerin, bei Regen die Mützen anzuziehen, keine Folge geleistet hätten und\nsie sodann mit nassen Haaren im Unterricht erschienen seien.\n\nB. Am 10. April 2003 erstatteten die Eltern von T., T1. und U., gegen\nL. Strafanzeige. Sie beschuldigten die Lehrerin, in einer Turnstunde ihren Sohn\nT. sowie dessen Mitschüler S. während fast der ganzen Lektion zur Strafe an die\nTurnstange gefesselt zu haben. Am 27. April 2003 erstattete auch die Mutter von\nS., Q., aus demselben Grund Strafanzeige gegen L. (act. 3.01, S. 3).\n\nC. Aufgrund dieser Strafanzeigen eröffnete die Staatsanwaltschaft\nGraubünden am 18. Juni 2003 eine Strafuntersuchung wegen Nötigung (act.\n1.01).\n\nD. Mit vom Staatsanwalt genehmigter Verfügung vom 21. August 2004\nstellte die Untersuchungsrichterin die Strafuntersuchung gegen L. ein; die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Begründend wurde dargelegt, dass aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der verschiedenen befragten Personen unklar bleibe, was sich in jener Turnstunde genau ereignet\nhabe. Ein rechtsgenüglicher Beweis für die von den Schülern behaupteten Ereignisse und somit für das Vorliegen einer Nötigung gemäss Art. 181 StGB könne\nnicht erbracht werden (act. 1.13).\n\nE. Dagegen erhoben T. und U. und Q. in Vertretung ihrer Söhne am\n12. Mai 2004 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der\nangefochtenen Einstellungsverfügung unter „Kosten- und Entschädigungsfolge\nzuzüglich 7.6 % MWSt“. Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, der\nEntscheid der Vorinstanz gebe zum Teil einen fehlerhaften Sachverhalt wieder\nund sei ausserdem rechtswidrig und unangemessen. Es würden in objektiver und\nin subjektiver Hinsicht genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen liessen. Zudem seien nicht alle aufgerufenen Zeugen befragt worden, was nachzuholen sei. Im Übrigen gelange anstelle\n2\n\nder Nötigung wohl eher der Straftatbestand der Freiheitsberaubung zur Anwendung. Die Staatsanwaltschaft sei infolge dessen anzuweisen, Anklage zu erheben.\n\nF. Mit Schreiben vom 18. Mai 2004 verzichtete die Staatsanwaltschaft\nauf eine Vernehmlassung. Hingegen liess L. am 21. Juni 2004 die Beschwerdeantwort einreichen mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Beschwerde abzuweisen sowie Kosten und Entschädigung inklusive Mehrwertsteuer den Beschwerdeführern zu überbinden. Sie machte insbesondere geltend, dass die Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt sei, zumal das Vorliegen eines Straftatbestandes subjektiv und objektiv nicht genügend dargetan worden sei. Daran\nwürden auch weitere Untersuchungen nichts ändern. Im Falle der Gutheissung\nder Beschwerde seien anlässlich einer Untersuchungsergänzung Entlastungsbeweise zu erheben.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie den\nRechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n"}