Selbst aber wenn X. den Lohn für die Verwaltungstätigkeit ihrer Schwester nicht anerkennen würde, ändert dies nichts an diesem Ergebnis, zumal Z. überzeugt war, Forderungen in der Höhe der Bezüge zu haben und sie diese Überzeugung aufgrund der eben geschilderten Umstände auch haben durfte (vgl. BGE 81 IV 28 E.2). c) Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Z. und G. wegen Veruntreuung eingestellt hat, zumal das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung nicht erfüllt worden ist. Die Beschwerde ist somit, soweit darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen.