Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin rund Fr. 10‘400.-- mehr auf das Stockwerkeigentümerkonto B. einbezahlt hat als ihre Schwester und darum auch der Meinung war, sie könne für sich ab diesem Konto Bezüge tätigen. Kommt hinzu, dass ihr ein Guthaben für den Hauswartslohn von Fr. 15'600.-- sowie ein Guthaben in der Höhe von Fr. 6'500.-- für die Verwaltungstätigkeit zugestanden hat. Die Beschwerdegegnerin ging offensichtlich davon aus, ihre Forderungen seien höher als ihre Bezüge, was die nachträgliche Zusammenstellung durch die Staatsanwaltschaft auch bestätigt hat. Irgendwelche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eventualvorsatzes liegen nicht vor.