IV 29 ff. = Pra 68/1979 Nr. 87 S. 226 und 227 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend kommt man aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände zum Schluss, dass Z. in der Absicht gehandelt hat, sich bezahlt zu machen, weshalb das Vorliegen der Absicht unrechtmässiger Bereicherung verneint werden muss. Es gilt zu berücksichtigen, dass keine Buchhaltung geführt worden ist, was eine Gesamtübersicht über den Zahlungsverkehr erschwert hat. Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin rund Fr. 10‘400.-- mehr auf das Stockwerkeigentümerkonto B. einbezahlt hat als ihre Schwester und darum auch der Meinung war, sie könne für sich ab diesem Konto Bezüge tätigen.