handelt, sich bezahlt zu machen. Was die Absicht unrechtmässiger Bereicherung in diesem Fall ausschliesst, ist nicht das objektive Bestehen einer Forderung des Täters gegen den Verletzten, sondern seine Absicht, sich bezahlt zu machen. Es kommt daher nicht darauf an, ob und wann der Täter eine allfällige Verrechnungserklärung abgegeben hat und ob eine solche Erklärung objektiv zulässig war oder nicht. Entscheidend ist einzig seine Absicht im Moment der Aneignung, und beim Entscheid über diese Absicht geht es um eine Beweisfrage (vgl. dazu BGE 105 11