Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, bilden nach Rechtsprechung des Bundesgerichts das Fehlen oder die Verspätung einer Verrechnungserklärung zwar häufig ein gewichtiges Indiz für das Fehlen einer wirklichen Verrechnungsabsicht und daher für das Vorliegen der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, doch sind sie nicht in allen Fällen entscheidend. Rechtsprechung und Lehre nehmen nämlich allgemein an, die Absicht unrechtmässiger Bereicherung liege bei demjenigen nicht vor, der sich eine Sache aneignet, um sich bezahlt zu machen, oder dies versucht, sofern er eine den Wert der angeeigneten Sache mindestens erreichende Forderung besitzt und er wirklich in der Absicht