Auch diese Rügen können nicht gehört werden. Z. hat rund Fr. 10'400.-- mehr als ihre Schwester auf das Stockwerkeigentümerkonto B. einbezahlt hat (vgl. act. 4.6). Zu dieser Forderung ist der nicht bezogene Hauswartslohn von Fr. 15'600.-- (vgl. unter Ziff. 5 lit. f) sowie der auch von der Beschwerdegegnerin als Zeugin anerkannte Verwaltungshonorar von Fr. 6'500.-- zu addieren. Insgesamt beläuft sich die Forderung der Beschwerdegegnerin auf Fr. 32'520.--. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin rund Fr. 31'000.-- vom Stockwerkeigentümerkonto B. für private Zwecke bezogen. Unbestrittenermassen hat Z. gegenüber ihrer Schwester keine Verrechnungserklärung abgegeben.