(act. 4.6) entnommen werden könne, habe Z. rund Fr. 10'400.-- mehr als ihre Schwester auf das Stockwerkeigentümerkonto B. einbezahlt. Zudem sei der bis anhin nie bezogene Hauswartslohn von Fr. 15‘600.-- sowie der von Z. geltend gemachte Verwaltungshonorar von Fr. 6'500.-- zu berücksichtigen. Insgesamt belaufe sich die Forderung von Z. auf Fr. 32'520.-- (vgl. act. 4.6, S. 3). Diese Forderung sei ausgewiesen und könne mit den für private Zwecke bezogenen Fr. 31'000.-- verrechnet werden.