Nach Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist jedoch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung nicht erfüllt, weil Z. sich indirekt auf Verrechnung berufe. Nach Prüfung der Unterlagen stehe fest, dass in der Zeitspanne von 1989 bis 2001 Fr. 173'880.-- auf das Stockwerkeigentümerkonto B. überwiesen worden seien. Diese Summe setzte sich wie folgt zusammen: Miete F. Fr. 86'300.--, Einzahlungen Z. und G. Fr. 49'000.-- sowie Einzahlungen X. Fr. 38'580.--. Diesen Einnahme würden sich Ausgaben von rund Fr. 144'000.-- gegenüberstehen. Die Differenz von rund Fr. 31‘000.-- würden private Bezüge von Z. darstellen.