6. a) Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Es ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass Z. den objektiven Tatbestand der Veruntreuung erfüllt hat, indem sie zugegebenermassen rund Fr. 31'000.-- vom Stockwerkeigentümerkonto B. bezogen hat und damit private Rechnungen beglichen hat. Nach Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist jedoch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung nicht erfüllt, weil Z. sich indirekt auf Verrechnung berufe.