Mit anderen Worten anerkennt sie den Anspruch ihrer Schwester auf ein Verwaltungshonorar. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft einen bescheidenen Aufwand berücksichtigt hat, zumal die Beschwerdeführerin mit der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft B. beauftragt worden ist und diese Aufgabe - trotz der fehlenden Buchhaltung - mit Arbeit verbunden war. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen.