Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten kann nicht nachgewiesen werden, dass der Hauswartslohn bezogen worden ist. Auch die Beschwerdeführerin konnte diesbezüglich nichts Konkretes darlegen. In Bezug auf das von der Staatsanwaltschaft berücksichtigte Verwaltungshonorar von Fr. 500.-- pro Jahr, insgesamt somit Fr. 6‘500.-- , gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst in diesem Zusammenhang anlässlich der Einvernahme als Zeugin vom 10. November 2003 ausgeführt hat, ein Verwaltungshonorar sei nicht vereinbart worden, rückblickend betrachtet würde sie jedoch ihrer Schwester ein Verwaltungshonorar zugestehen.