waltschaft der Schutzbehauptung von Z. Glauben geschenkt, wonach ein Verwaltungshonorar von Fr. 500.-- pro Jahr abgemacht worden sei. Dies obwohl sie dies als Zeugin ausdrücklich dementiert habe, Z. keine Beweise für eine solche Vereinbarung vorlegen könne und letztere nicht einmal eine einfachste Buchhaltung für die Stockwerkeigentümergesellschaft vorlegen könne.