f) Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, die Staatsanwaltschaft habe vor allem den Behauptungen der Angeschuldigten Z. vorbehaltlos Glauben geschenkt, so zum Beispiel der Behauptung, dass der Hauswartslohn von Fr. 100.-- während 13 Jahren nie bezogen worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe nicht überprüft, ob der Hauswartslohn nicht Gegenstand einer der zahlreichen Zahlungsaufträge gewesen sei oder mittels einem der Barbezüge durch die Beschwerdegegnerin bezogen worden sei. Sodann habe die Staatsan- 9