e) Die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft im Weiteren vor, sie habe nicht abgeklärt, wer von den beiden Angeschuldigten die Barbezüge getätigt und die Sammelaufträge unterzeichnet habe. Bis diese Fragen nicht geklärt seien, könne die Strafuntersuchung gegen G. nicht einzig gestützt auf dessen Aussagen und diejenigen seiner Ehefrau eingestellt werden, zumal das Konto auf den Namen von G. laute.