4.6) auswirken. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt nicht hinreichend substantiiert, so dass darauf nicht einzutreten ist. d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft lege ihrer Zusammenstellung „Vergütungen gemäss Kontoauszügen für den Zeitraum von 1989 bis 2001“ (vgl. act. 4.6) nur die Kontoauszüge der Schweizerischen Volksbank beziehungsweise Credit Suisse zugrunde, zähle die Spalten Soll und Haben zusammen und beziffere die jährlichen durchschnittlichen Kosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf rund Fr. 14'000.--. Die Staatsanwalt- 8