Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrer Berechnung lediglich auf Actorum 4.6 abgestellt hat. Es wäre Aufgabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gewesen, die Originalakten zu konsultieren und festzustellen, ob die beanstandeten Kontoauszüge (inklusive Seite 2) vollständig sind und wenn ja, ob dort weitere Kontobewegungen aufgeführt sind, welche die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt hat. Zudem hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, inwiefern und in welchem Mass sich diese Kontobewegungen auf die Zusammenstellung der Staatsanwaltschaft (act. 4.6) auswirken.