Der Beschwerdeführerin aber ist insofern zuzustimmen, als bei den Halbjahresabschlüssen per 30. Juni 1991, per 31. Dezember 1996 und 31. Dezember 1998 jeweils die Seite 2 fehlt. Es gilt aber zu beachten, dass das Fehlen von Seite 2 das Actorum 4.6 betrifft. Bei der Zusammenstellung in Actorum 4.6 handelt es sich lediglich um Kopien der Kontoauszüge. Die Originalkontoauszüge befinden sich in den Bundesordnern, und zwar inklusive Seite 2. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrer Berechnung lediglich auf Actorum 4.6 abgestellt hat.