Sofern die Beschwerdeführerin eine willkürliche Tatsachenfeststellung rügen will, genügt es nicht, einen Pauschalvorwurf zu machen, ohne auszuführen, bezüglich welcher Position (F. oder G.) solche Differenzen bestehen noch wie hoch diese angeblich sind. Nur wenn die Höhe der Differenzen aufgezeigt wird, lässt sich beurteilen, ob die Zusammenstellung (act. 4.6) willkürlich ist. Mangels Substantiierung ist somit auf diese Rüge nicht einzutreten.