den bankseits halbjährlich erstellten Kontoabschlüssen nicht übereinstimmen. Die Differenzen würden sich auf Beträge von wenigen Franken (1992) bis zu mehreren hundert Franken (z. B. 1990, 1991 oder 2001) belaufen. Zudem würden bei den Halbjahresabschlüssen per 30. Juni 1991, per 31. Dezember 1996 und per 31. Dezember 1998 die Seite 2 fehlen, weshalb die darin festgehaltenen Ein- beziehungsweise Auszahlungen von der Staatsanwaltschaft gar nicht berücksichtigt worden seien.