Dieser Vorwurf ist insofern korrekt, als Z. am 28. Dezember 1988 für das Jahr 1989 Fr. 4'000.-- einbezahlt hat und dieser Betrag - obwohl gegen Ende Jahr 1988 einbezahlt - als Stockwerkeigentumsbeitrag für das Jahr 1989 aufgeführt ist. Wenn aber nach dem Gesagten der Betrag von Fr. 4‘000.-- in der Zusammenstellung für das Jahr 1989 figuriert, ist nicht einzusehen, worin darin Willkür liegen soll. Diese Rüge ist somit unbegründet. c) Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die unter der jährlichen Rubrik Bezüge/Ausgänge aufgeführten Summen würden im Vergleich mit 7