b) Die Beschwerdeführerin behauptet, der Staatsanwaltschaft seien in der Zusammenstellung „Vergütungen gemäss Kontoauszügen für den Zeitraum von 1989 bis 2001“ (vgl. act. 4.6) Additionsfehler unterlaufen. Die Einzahlung der Beschwerdegegner im Jahre 1989 betrage gemäss Kontoauszug der Schweizerischen Volksbank per 31. Dezember 1989 nicht Fr. 5'800.--, sondern Fr. 1'800.- -.