Nach Angaben der Staatsanwaltschaft wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die vier Bundesordner ein Mal während der Untersuchung und ein weiteres Mal nach Eröffnung der Einstellungsverfügung zur Einsicht ausgehändigt, weshalb er genügend Gelegenheit erhalten hat, um seine Verdachtsmomente zu erhärten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Zahlen in der Zusammenstellung offensichtlich auf den Belegen beziehungweise Kontoauszügen beruhen. Es ist nicht einzusehen, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann.