Diese Rüge ist nicht genügend substantiiert, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. Es genügt nicht, den Verdacht zu äusseren, der seit 1989 vom Konto veruntreute Betrag übersteige die selbst deklarierten Fr. 31'000.--, ohne nähere Ausführungen zu diesem Pauschalvorwurf zu machen. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die vier Bundesordner ein Mal während der Untersuchung und ein weiteres Mal nach Eröffnung der Einstellungsverfügung zur Einsicht ausgehändigt, weshalb er genügend Gelegenheit erhalten hat, um seine Verdachtsmomente zu erhärten.