5. a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft habe bezüglich des zugegebenen veruntreuten Betrages einzig auf die Angaben der Beschwerdegegner abgestellt, ohne diese anhand der vorhandenen Belege (vier Bundesordner) zu überprüfen; der Verdacht liege nahe, dass der seit 1989 vom Konto veruntreute Betrag die selbst deklarierten Fr. 31'000.-- bei weitem übersteige.