3. Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhebung der Einstellungsverfügung und der Wiederaufnahme der Strafuntersuchung, es sei gegen die Beschwerdegegner Anklage zu erheben. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft nicht anweisen kann, Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft hat vielmehr - im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung - nach ergänzter Untersuchung in eigener Kompetenz erneut zu entscheiden, ob anzuklagen oder einzustellen ist 5 (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 347 Ziff. 2.1). Demnach ist auf das Begehren um Anklageerhebung nicht einzutreten.