118 Ia 16; PKG 1987 Nr. 48 S. 147). Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall X., obwohl sie nicht im Rubrum der Beschwerde als Beschwerdeführerin aufgeführt ist. Aus der Begründung der Beschwerde geht aber klar hervor, wer Beschwerdeführerin ist. Es wäre überspitzter Formalismus auf die Beschwerde nur deshalb nicht einzutreten, weil der Name der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich im Rubrum erscheint. Die durch die angebliche Veruntreuung in ihrem Vermögen geschädigte X. ist im Übrigen als unmittelbar Geschädigte legitimiert, Beschwerde zu erheben.