Z. und G. liessen mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt mit Stellungnahme vom 11. Mai 2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die beiden Stellungnahmen wurden am 18. Mai 2004 der Beschwerdeführerin zugestellt. In der Folge beantragte sie keinen zweiten Schriftenwechsel. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :