D. Dagegen liess X. am 22. April 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erheben. Sie beantragt: „1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30.03./01.04.2004 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. 3. Es sei Anklage zu erheben. 4. Kostenfolge gemäss Gesetz.“